Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Vertragsabschlüsse

Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle von uns durchgeführten Verkaufsgeschäfte. Sie gelten auch dann, wenn MATRIX sich nicht ausdrücklich auf sie beruft, insbesondere auch dann, wenn MATRIX in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Einkaufsbedingungen des Bestellers Lieferungen oder Leistungen an den Besteller vorbehaltlos erbringt. Andere Bedingungen oder Abweichungen gelten nur, wenn diese mit uns vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wurden.

2. Angebote und Preise

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Eingehende Bestellungen gelten als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebots erfolgt entweder durch Zusendung einer Auftragsbestätigung (innerhalb von 2 Wochen nach Bestelleingang) oder durch vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen. Alle genannten Preise verstehen sich netto, ab Werk (einschließlich üblicher Verpackung).

3. Lieferbedingungen

Ab Werk - generelle Versandkosten (für Großmengen – bzw. Bulkangebote werden die Lieferbedingungen individuell vereinbart) 

bis 5kg = € 9,50
bis 10kg = € 15,50
bis 20kg = € 25,00
bis 50kg = € 45,00
bis 100kg = € 65,00
ab 100 kg =  € 0,50/kg

- Für Sendungen mit Kühlakkus erheben wir eine Eispauschale von € 5,00 pro Sendung.
- Sendungen mit Trockeneis auf Anfrage
- Für Gefahrgutlieferungen werden zusätzliche Frachtkosten fällig, die individuell abgeklärt werden.
- Liegt der Auftragswert unter € 50,00 pro Einzelauftrag, berechnen wir einen pauschalen Zuschlag von € 15,00 ("Mindermengenzuschlag")
- Änderungen der Pauschalen bedürfen keiner vorherigen Ankündigung durch MATRIX
- Bei Auslandslieferungen werden die tatsächlichen Frachtkosten berechnet

4. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Für Neukunden gilt ggf. Vorauskasse, was jedoch individuell bestätigt wird.

5. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages vor. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines normalen Geschäftsverkehrs zu verwenden. Soweit er sie veräußert, tritt er bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung an uns ab. Wir sind berechtigt, die Abtretung jederzeit offenzulegen.

6. Lieferung und Gefahrenübergang

Vom Kunden bestellte und bezahlte Ware gilt mit dem Datum der Rechnungsstellung als an den Kunden übergeben. Das bedeutet, der Lasten- und Nutzungswechsel sowie der Gefahrenübergang sind vollzogen.

Wurde die Ware separiert und lagert lediglich aus technischen Gründen bei MATRIX, so kann der Kunden nach Absprache die Ware jederzeit besichtigen, abgerufen oder abgeholen; die Verfügungsgewalt über die Ware liegt beim Kunden.

Die Lieferung erfolgt schnellstmöglich, und wenn nicht zwischen MATRIX und dem Besteller ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Gegebenenfalls wird die Bestellung in Teillieferungen ausgeliefert. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über (auch bei frachtfreier oder von MATRIX transportversicherter Lieferung).

Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfall von unseren Lieferanten, behördliche Anordnungen, Verzögerungen beim Transport, Streiks oder sonstige störende Ereignisse entbinden MATRIX für deren Dauer von der Pflicht zu rechtzeitiger Lieferung. Sie berechtigen uns außerdem, ggf. ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

7. Hinweise zu unseren Produkten

MATRIX Produkte sind ausschließlich für den Forschungs- und Laborbereich bestimmt und nicht für Pharma- bzw Humananwendung zugelassen. Die Verwendung der Produkte im diagnostischen oder therapeutischen Bereich unterliegt den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Der Wiederverkauf der Produkte von MATRIX an Privatpersonen ist nicht statthaft. MATRIX haftet nicht für Sach- oder Personenschäden, die durch unsachgemäße Verwendung, Handhabung oder Lagerung entstehen.

Technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien von MATRIX sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von MATRIX zu liefernden Waren oder zu erbringenden Dienstleistungen. Alle Daten sind von uns mit größtmöglicher Sorgfalt gemacht, jedoch setzen eine eigene Prüfung durch den Abnehmer voraus. Garantien werden nicht abgegeben, soweit diese nicht einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart sind.

Einige der Produkte von MATRIX sind extrem giftig und gefährlich und als solche entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet. Fehlende Gefahrenhinweise auf den Etiketten der Produkte von MATRIX bedeuten nicht, dass das betreffende Produkt harmlos ist.

MATRIX beabsichtigt, ausschließlich an Gewerbebetriebe, öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten zu liefern. Besteller, die nicht zu diesem Kundenkreis gehören, sind verpflichtet, MATRIX über den Status und/oder Geschäftsbetrieb ihrer Firma oder Person zu unterrichten. Erfolgt diese Unterrichtung nicht, so ist MATRIX frei von jeglicher daraus resultierender Haftung. MATRIX ist berechtigt, Aufträge abzulehnen, wenn es Anzeichen einer missbräuchlichen Anwendung ihrer Produkte gibt

8. Mängel und Haftungsbeschränkung

Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache nach Eingang einer branchenüblichen Eingangskontrolle zu unterziehen. Er hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen werden nur anerkannt, wenn diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware angezeigt werden. Versteckte Mängel sind MATRIX innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nach 3 Monaten ab dem Übergang der Gefahr auf den Besteller gemäß Abschnitt 5 sind Rügen von versteckten Mängeln ausgeschlossen und gelten als verspätet, soweit sie zumutbar erkennbar waren.

Bei begründeten Mängeln ist MATRIX Haftung nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden, wird ausgeschlossen.

Ist MATRIX zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere weil sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen verzögert, die MATRIX zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

9. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

10. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mörlenbach. Deutsches Recht findet Anwendung.